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Erweiterte Austauschmöglichkeiten von Medikamenten jetzt möglich-Vorsicht bei Critical Dose Medikamenten!

Seit dem 22. April 2020 ist eine Eilverordnung in Kraft, mit der das Bundesgesundheitsministerium in Berlin auf aktuelle Versorgungsprobleme in Apotheken reagiert.

Die SARS-CoV2-Arzneimittelversorgungsverordnung soll helfen, die Arzneimittelversorgung aufrecht zu erhalten und gleichzeitig das Infektionsrisiko für die Patienten verringern. Patienten sollen so weniger oft zu in die Apotheke gehen müssen, um das verordnete Medikament zu bekommen.

Gleichzeitig enthält sie für Transplantierte wichtige zu beachtende Änderungen.

Die Verordnung enthält folgende, wichtige Regelungen:

Ist ein Medikament in der verordneten Stärke oder Packungsgröße in der Apotheke nicht vorrätig, ist ein Austausch gegen ein vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimitteln möglich.

Wenn ein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig oder lieferbar ist, darf ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden. Falls weder das verordnete Medikament, noch ein wirkstoffgleiches Medikament verfügbar sind, darf der Apotheker nach Rücksprache mit dem Arzt ein anderes Medikament mit gleichem pharmakologisch - therapeutischem Nutzen abgeben.

Der Apotheker darf je nach Vorratslage die Packungsgröße und die Packungsanzahl selbstständig verändern.

Ebenfalls kann der Apotheker aus einer größeren Tablettenschachtel eine Teilmenge herausgeben, wobei sich die Zuzahlung entsprechend ändert.

Botendienste der Apotheke können jetzt mit 5 € kostenpflichtig sein.

Besonders zu beachten für Transplantierte: Die Aut idem Regelung ist für Immunsuppressiva außer Kraft gesetzt, was bedeutet, es können Immunsppressiva anderer Hersteller und Generika herausgegeben werden.

Diese Regelungen gelten bis 31. März 2021

Hier können Sie die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung beim BMG nachlesen ➜